Ausschluss und Einschränkung bei Krieg/Terror

Die private Krankenversicherung leistet für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfall. In den Versicherungsbedingungen sowie Tarifbedingungen der privaten Krankenversicherungsunternehmen werden darüber hinaus Leistungen ausdrücklich ein- oder ausgeschlossen. So werden auch Leistungen für die Behandlungskosten von Krankheiten, welche durch Kriegsereignisse entstanden sind, ausgeschlossen. In den Musterbedingungen 2009 – MB/KK 2009 – des Verbandes der privaten Krankenversicherung ist dies in §5 geregelt. Derzeit gibt es kein Versicherungsunternehmen, welches die Folgen von Kriegsverletzungen versichert, wohl aber unterschiedliche Formulierungen in den jeweiligen Tarifbedingungen der Versicherer und deren unterschiedlichen Tarife.

Keine Leistungspflicht besteht:
für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;

So ist z.B. im Tarifwerk 01/2011 der Alten Oldenburger Krankenversicherung AG folgendes zu lesen:
Sofern zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles keine Kriegsereignisse mehr im Aufenthaltsland stattfinden, gewährt der Versicherer unter der Bedingung, dass für das Aufenthaltsland keine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt besteht, Versicherungsschutz für Krankheiten und Unfälle, die mittelbar durch Kriegsereignisse verursacht werden. “Terroristische Anschläge und deren Folgen zählen nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des § 5 Abs.1 a) MB/KK 2009.”

Bei der Barmenia Krankenversicherung ist in den Tarifbedingungen TB/KK 11 folgendes zu lesen (§ 5 1a.1):
Abweichend von Absatz 1. a) besteht bei Kriegsereignissen nur für solche Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle keine Leistungspflicht, die durch vorhersehbare Kriegsereignisse (z. B. durch Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes) verursacht worden sind. Wird die Reisewarnung erst während des Auslandsaufenthaltes ausgesprochen, besteht so lange Versicherungsschutz, bis eine Ausreise aus dem Kriegsgebiet möglich ist. Terroristische Anschläge und deren Folgen zählen nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des Absatz. Hier haben sich die Bedingungen bei vielen Krankenversicherungsunternehmen verbessert, da terroristische Anschläge und deren Folgen ausdrücklich nicht zu Kriegsereignissen zählen. Es besteht hierbei also uneingeschränkt Versicherungsschutz.

 

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