Höherversicherung – Gesundheitsprüfung

Bei Abschluss eines neuen, umfangreicheren Tarifs mit verbesserten Leistungen spricht man von einer Höherversicherung. Mehr Leistung kann beispielsweise bedeuten, dass ein höherer Prozentsatz für Zahnersatz erstattet wird, dass die Selbstbeteiligung sinkt, dass man Anspruch auf 1-Bett-Zimmer statt auf 2-Bett-Zimmer hat, usw.

Einer Höherversicherung geht in der Regel immer eine Gesundheitsprüfung voraus. Der Versicherte muss sämtliche Fragen seitens der Versicherung beantworten, damit diese das durch ihn zu versichernde Risiko objektiv bewerten kann. Im Falle von Vorerkrankungen werden der Bewertung die statistisch zu erwartenden Kosten zu Grunde gelegt. Die Versicherung wird danach zu einem der folgenden Ergebnisse kommen:

Antragsannahme
Die Versicherung bewilligt den Antrag ohne Risikozuschlag oder Leistungsausschluss.

Annahme mit Leistungsausschluss
Die Versicherung bewilligt den Antrag grundsätzlich, mehr Leistungen für bestimmte, genau definierte Vorerkrankungen werden jedoch ausgeschlossen.

Annahme mit Risikozuschlag
Die Versicherung bewilligt den Antrag, erhebt jedoch einen Risikozuschlag, d.h. einen zusätzlichen Beitrag, den Patienten mit Vorerkrankungen leisten müssen, womit das statistisch höhere Leistungsrisiko ausgeglichen werden soll.

Antragsablehnung
Die Versicherung bewilligt den Antrag nicht, da das Risiko zu hoch eingeschätzt wird.

Ausnahmen
Es gibt Tarife, die Optionsrechte umfassen. Dies bedeutet, dass der Gesundheitszustand des zu Versichernden zu einem bestimmten Zeitpunkt geprüft wird, das kann der Zeitpunkt eines bestimmten Ereignisses sein, wie z.B. der Studienabschluss oder z.B. das Ende des 4. Versicherungsjahres. Wichtig ist hierbei, darauf zu achten, zu welchem Zeitpunkt das Optionsrecht greift, denn wenn man dieses nutzt, ist eine spätere Gesundheitsprüfung nicht mehr nötig. Das Optionsrecht kann mit der Anwartschaft verglichen werden.

Tarifwechsel nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz
Mit einem Tarifwechsel geht auch häufig eine Höherversicherung einher. Beim Tarifwechsel nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz wird die Gesundheitsprüfung nur für die Höherversicherung durchgeführt. Geht diese Prüfung allerdings negativ für den Patienten aus, hat er die Möglichkeit, auf die Höherversicherung zu verzichten und somit wird es für ihn auch keine Minderleistungen geben.

 

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