Arzneimittel, Generika und Verbandsmittel

Für die Abrechnung der Kosten für die private Krankenversicherung (PKV) sind die drei Begriffe Arzneimittel, Generika und Verbandsmittel von großer Bedeutung. Eine genauere Umschreibung der Begriffe finden Sie hier.

Arzneimittel
Der Begriff eines Arzneimittels ist in § 2 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes legal, also gesetzlich definiert. Danach sind Arzneimittel Stoffe oder Zubereitungen von Stoffen, die zur Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind bzw. die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen oder Tier verabreicht werden können.

Generika
Generika sind Arzneimittel, die wirkstoffgleich zu einem bereits mehrjährig am Markt befindlichen Markenpräparat sind. Wichtig ist, dass Generika neben dem eigentlichen Wirkstoff nicht identisch sind, was die Verwendung von Herstellungsprozessen oder sonstigen Hilfsstoffen betrifft. Somit können Generika in der Wirkung wie auch in den Nebenwirkungen von Originalpräparaten abweichen. Beispielhafter Hersteller von Generika ist die Firma Ratiopharm.

Verbandsmittel
Als Verbandsmittel werden alle Produkte bezeichnet, die genutzt werden, um Körperteile zu bedecken die verletzt sind oder um deren Körperflüssigkeit aufzusaugen. Dies sind zum Beispiel Verbände, Mullbinden und so weiter.

 

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