Ersatz-Krankenhaustagegeld bei Verzicht auf die Wahlleistungen
Sind in einem Tarif stationäre Wahlleistungen versichert, also beispielsweise Chefarzt-Behandlung oder Ein-Bett-Zimmer, so gibt es in der Regel auch ein Ersatz-Krankenhaustagegeld. Nimmt der Patient keine gesonderten Leistungen wie die o.g. in Anspruch, wird dieses Tagegeld entsprechend an ihn ausgezahlt, da die Versicherung auch nur die Regelleistung bezahlen muss. Teilweise wird das Ersatz-Krankenhaustagegeld auch nur fällig, wenn keine der Wahlleistungen beansprucht wurde. Genaue Informationen zu den Regelungen finden Sie in der tariflichen Beschreibung.
Es wird von Ersatz-Krankenhaustagegeld gesprochen, wenn zum Beispiel auf eine eigentlich mitversicherte Wahlleistung bei einem Krankenhausaufenthalt verzichtet wird. Für diesen Verzicht wird der Versicherte von der Gesellschaft entschädigt.
Das Ersatz-Krankenhaustagegeld kommt zum Tragen, wenn der Versicherungsnehmer sich z.B. für ein Zweibettzimmer entscheidet, obwohl ein Einbettzimmer versichert ist. Oder auch, wenn das Krankenhaus das versicherte Einbettzimmer nicht anbieten kann und der Versicherungsnehmer ins Zweibettzimmer muss.
In der Regel wird das Ersatz-Krankenhaustagegeld bei Bearbeitung der Liquidation (Abrechnung) für den Krankenhausaufenthalt durch den Versicherer errechnet und dann an den Versicherungsnehmer ausbezahlt.
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