Definition: GKV / Gesetzliche Krankenversicherung

Definition
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) in Deutschland ist neben der Renten-, Arbeitslosen-, Unfall- und Pflegeversicherung Bestandteil des deutschen Sozialversicherungssystems und Teil des deutschen Gesundheitssystems. Sie ist grundsätzlich eine verpflichtende Versicherung für alle Personen in Deutschland, die nicht versicherungsfrei eingestuft werden oder keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben.

Die private Krankenversicherung (PKV) ist die Alternative zur gesetzliche Krankenversicherung (GKV), kann aber nur von einigen bestimmten Personenkreisen abgeschlossen werden.

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind grundsätzlich alle Arbeiter und Angestellten sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten versichert, sofern ihr Arbeitsentgelt nicht die Versicherungspflichtgrenze übersteigt. Hinzu kommen insbesondere Bezieher von Arbeitslosengeld und einer gesetzlichen Rente, Studenten, Künstler und Publizisten, Behinderte sowie ein bestimmter Personenkreis von freiwillig Versicherten. Damit gehören rund 90 Prozent der Bevölkerung der GKV an.

Die GKV wurde mit dem Gesetz über die Krankenversicherung der Arbeiter von 1883 gegründet. Ihre Leistungen und der versicherte Personenkreis wurden seitdem in zahlreichen Gesetzen beständig ausgebaut und den sich verändernden sozialen, medizinischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst. Die Versicherten haben im Krankheitsfall Anspruch auf Leistungen (Leistungskatalog), um die Gesundheit zu erhalten, wiederherzustellen oder zu bessern. Finanziert werden diese Leistungen hauptsächlich durch einkommensbezogene Beiträge, die grundsätzlich paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen werden.

Tragende Strukturprinzipien der GKV sind das Solidaritätsprinzip, das gleiche Leistungen unabhängig vom Einkommen bzw. von der Beitragshöhe (Ausnahme zum Beispiel Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld) und dem Krankheitsrisiko der Versicherten gewährleistet, und das Sachleistungsprinzip, das grundsätzlich Leistungen ohne finanzielle Vorleistungen der Versicherten sicherstellt.

 

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