Heilmittel in der PKV

Heilmittel sind medizinische Dienstleistungen, die nur von Mitgliedern bestimmter Gesundheitsfachberufe ausgeübt werden dürfen. In diesen Bereich fallen z.B. Massagen, Krankengymnastik oder Ergotherapie. Die zu erstattenden Leistungen variieren von Versicherer zu Versicherer. Es ist wichtig, dass qualifizierte Fachkräfte, wie Krankengymnasten, Ergotherapeuten oder Logopäden die Leistung erbringen und die Heilmittel im Vorfeld ärztlich verordnet wurden. Für Heilmittel gibt es keine feste Gebührenordnung, die Preise variieren also. Die Beamtenbeihilfe hat jedoch eine Erstattungsgrenze festgelegt, die als Orientierung für die Therapeuten gelten soll.

Auch in den Bedingungen der privaten Versicherer (PKV) findet man ein spezielles Heilmittelverzeichnis, das sich an o.g. Erstattungsgrenze orientiert. In dem Zusammenhang ist es empfehlenswert, vor Beginn der Behandlung mit dem Therapeuten zu klären, ob dieser im Rahmen des Heilmittelverzeichnisses abrechnet. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, die Kostenfrage bereits vor der Therapie zu klären und sich ggf. über alternative Behandlungsmethoden informieren.

Liegen komplexe Schädigungsbilder vor, für deren Behandlung die Kombination von drei oder mehr Heilmitteln in zeitlich und örtlichem Zusammenhang synergistisch sinnvoll ist, kann eine standardisierte Heilmittelkombination D1 verordnet werden. Der Katalog weist aus, bei welchen Diagnosengruppen dies im Regelfall möglich ist. Der Arzt kann die hierbei anzuwendenden Heilmittel in der Verordnung spezifizieren oder die Entscheidung hierüber dem Therapeuten überlassen. Spezifiziert der Arzt die anzuwendenden Heilmittel nicht, muss der Therapeut alle aufgeführten Heilmittel abgeben können.

 

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