Krankenhausambulanz in den Tarifbedingungen

Obwohl die ambulante Versorgung der Patienten eigentlich den niedergelassenen Ärzten vorbehalten war, sind Krankenhausambulanzen entstanden. Darüber wird schon seit vielen Jahren immer wieder diskutiert.

In den §§ 116 b, 137 g SGB V ist geregelt, unter welchen Bedingungen es den Krankenhäusern gestattet war, bestimmte ambulante Behandlungen durchzuführen. Da diese Regelungen immer weiter ausgelegt wurden, mussten die niedergelassenen Ärzte bald um ihre Existenz bangen. Die ambulante Versorgung in Krankenhäusern wurde mit einem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstruktur in der gesetzlichen Krankenversicherung (VStG) zum 1.1.2012 durch die ambulante spezialfachärztliche Versorgung ersetzt.

In den Ambulanzen der Krankenhäuser dürfen demnach lediglich Diagnostik und Behandlung schwer therapierbarer Krankheiten durchgeführt werden, da diese spezielle Qualifikationen und gesonderte Ausstattung erfordern. Mehrere Krankenversicherer haben ihre Bedingungen durch Aufnahme der Krankenhausambulanz ergänzt. Jedoch gab es in der Vergangenheit keine Probleme bei der Erstattung von Rechnungen aus Krankenhausambulanzen, daher ist davon auszugehen, dass sie nur aufgrund der Vollständigkeit in den Tarifbedingungen aufgenommen wurden.

Die Privaten Krankenversicherer haben diese Versorgung hier meist ausgeschlossen und leisten die Behandlungen je nach Tarif nur in Notfällen oder sonst durch die Fach-/ Allgemeinärzte. Hierbei können auch diese genutzt werden, die keine Kassenzulassung haben.

 

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