Kündigung der Versicherungsverhältnisses
Es gibt diverse Gründe für die Kündigung des Versicherungsverhältnisses. Sowohl Krankenversicherung als auch Versicherungsnehmer dürfen den Vertrag unter Einbehaltung der angegebenen Frist zum Ende des Versicherungsjahres kündigen.
Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung
Wenn das Gehalt eines Arbeitnehmers unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt, wird dieser automatisch wieder versicherungspflichtig und der Vertrag mit der privaten Krankenkasse endet somit. Es sind in dem Fall keine speziellen Fristen einzuhalten.
Zahlungsverzug
Eine Kündigung seitens des Versicherers aufgrund von Zahlungsverzug ist nicht so einfach. Dies ist auf die allgemeine Versicherungspflicht zurückzuführen. Bei Zahlungsverzug wird der Kunde in den Basistarif abgestuft, wo weiterhin der Versicherungsschutz gewährleistet ist. Allerdings sind die Leistungen des Basistarifs eingeschränkt und an die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen angelehnt. Daher bietet er keinen Mehrwert.
Weitere Gründe
Spätestens mit dem Tod des Versicherten endet der Versicherungsvertrag.
Des Weiteren kann der Versicherer den Vertrag unter gewissen Voraussetzungen anfechten oder davon zurücktreten.
Wenn der Versicherte die Regelaltersgrenze erreicht oder früher als erwartet Altersrente bezieht, endet der Vertrag in der Krankentagegeldversicherung ebenfalls.
Sollte der Versicherungsnehmer dauerhaft ins Ausland ziehen, ist eine Kündigung des Vertrags auch möglich.
Zu beachten ist allerdings, dass bei Vertragskündigung die bereits erwirtschafteten Rückstellungen immer verloren gehen.
Wenn Versicherungsverträge über einen bestimmten Kurzzeitraum geschlossen wurden, verlängern diese sich von alleine, sollte weder von der Versicherung noch vom Versicherten eine fristgerechte schriftliche Kündigung ausgehen. Ein Nachweis des Sendezeitpunkts in Form eines Sendeberichts oder eines Einsendebelegs sollte aufbewahrt werden.
Private Krankenversicherungen haben kein ordentliches Kündigungsrecht, wenn die Versicherung zur Erfüllung der gesetzlichen Versicherungspflicht dient. Krankenhaustagegeldversicherungen, die zusammen mit einer Krankheitskostenvollversicherung abgeschlossen wurden, sind davon auch betroffen. Die Versicherung darf allerdings Zusatzversicherungen bis zum Ablauf des dritten Jahres kündigen. Des Weiteren ist eine außerordentliche Kündigung seitens des Versicherers erlaubt, z.B. aufgrund von fahrlässiger Anzeigepflichtverletzung im Vorfeld des Vertragsabschlusses oder bei arglistiger Täuschung wie Erschleichung von Leistungen. In dem Fall hat der Versicherte auch keinen Anspruch mehr auf Versicherung im Basistarif.
Der Versicherte darf nach Ablauf der Mindestlaufzeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Versicherungsjahres kündigen. Diese Kündigung kann entweder für versicherte Personen oder Tarife ausgesprochen werden. Da in Deutschland eine Versicherungspflicht gilt, ist dem Versicherer die Bescheinigung der neuen Krankenkasse vorzulegen. Ansonsten muss dieser die Kündigung zurückweisen.
Wird der Versicherte aufgrund von Gehaltsveränderungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, hat er die Möglichkeit, innerhalb von zwei Monaten ab Änderung des Status, die bisherige Krankenversicherung zum Änderungszeitpunkt zu kündigen. Danach darf er zum Ende des laufenden Monats kündigen, sofern er die verspätete Kündigung zu vertreten hat.
Zudem hat der Versicherte das Recht auf Kündigung, wenn die Beiträge erhöht werden, weil eine bestimmte Altersgrenze erreicht wurde. Ab dem Änderungszeitpunkt gilt eine 2-monatige Kündigungsfrist. Erhöhen sich die Versicherungsbeiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklausel oder werden Leistungen gekürzt, gilt eine 4-wöchige Kündigungsfrist nach Mitteilung der Änderungen.
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