Künstliche Befruchtung in der privaten Krankenversicherung
Für künstliche Befruchtungsmaßnahmen gibt es in der privaten Krankenversicherung keine speziellen Regelungen. Ein Versicherungsfall liegt nach § 1 der Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherungen vor „bei einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen“.
Sterilität ist laut eines Urteils des Bundesgerichtshofs allerdings auch als Krankheit anzusehen. Kann der Versicherte also nachweisen, dass der Kinderwunsch aufgrund von eigener Krankheit oder der des Partners unerfüllt bleibt, zahlt die private Krankenversicherung die Behandlungskosten. Die Erfolgsaussichten müssen für eine Kostenübernahme jedoch auch über 15% liegen. Ist die Frau bereits älter als 40 Jahre, lehnen die Krankenkassen die Kostenübernahme auch häufig ab.
Eine künstliche Befruchtung wird also komplett von den privaten Krankenversicherung bezahlt, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Es wird allerdings vom Versicherten erwartet, dass er die Anzahl der Behandlungen in Hinblick auf die hohen Kosten, die so dem Versicherer und der Versichertengemeinde entstehen, begrenzt. Der Anspruch auf Kostenerstattung wird also nicht durch eine bestimmte Anzahl von erlaubten Versuchen begrenzt, sondern basiert auf den Grundsätzen von Treu und Glauben.
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