Pflegebedürftigkeit und Pflegesätze

Nach der Definition des Pflegegesetzes sind Menschen pflegebedürftig, wenn Sie aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung oder Behinderungen hilfebedürftig sind. Diese Hilfebedürftigkeit muss sich dauerhaft, also mindestens für 6 Monate, auf die Bereiche der Ernährung, der körperlichen Pflege sowie der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung erstrecken. Die Hilfebedürftigkeit muss in erheblichem oder höherem Maße bestehen.

Medizinischer Dienst der Krankenversicherungen
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung ist für die Begutachtung und Beratung der gesetzlichen Krankenversicherungen zuständig. Er prüft im Auftrag der Pflegekassen die Anträge und Pflegebedürftigkeit und gibt ein entsprechendes Gutachten ab. Die Begutachtung erfolgt in aller Regel durch die Feststellungen die im Rahmen eines zuvor angemeldeten Hausbesuches getroffen werden. Die Bearbeitungsfristen betragen fünf Wochen. Auf Grundlage des Gutachtens erfolgt die Zuteilung einer entsprechenden Pflegestufen. Gegen die Entscheidung kann der Versicherte Widerspruch erheben.

Medic Proof
MedicProof ist die Begutachtungsstelle der privaten Krankenversicherungen. Sie übernimmt die gleichen Leistungen, wie der medizinische Dienst der Krankenkassen.

Pflegestufen
Im Rahmen der Begutachtung legt die jeweils zuständige Stelle entsprechend dem Hilfebedarf der zu pflegenden Person eine von drei möglichen Pflegestufen fest. Die Höhe der tatsächlichen Pflegeleistung bemisst sich neben der Pflegestufe nach der Art wie gepflegt werden soll. Dies kann durch Familienangehörige, ambulant oder stationär erfolgen. Soweit der Pflegeaufwand über die Pflegestufe III hinaus außergewöhnlich hoch ist, so kann auch die sogenannte Härtefallregelung greifen. Neben den drei Pflegestufen I, II und III besteht bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Anspruch auf ein Betreuungsgeld (sogenannte Pflegestufe 0), soweit die weiteren Voraussetzungen der drei weiteren Pflegestufen nicht erreicht ist.

Pflegestufe 0: Betreuungsgeld (Definition):
1. erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz
2. Nichterfüllung der weiteren Pflegestufenvoraussetzungen


Pflegestufe I: erhebliche Pflegebedürftigkeit
(Definition):
1. Mindestens 3 x täglich ein Hilfebedarf bei mindestens 2 Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege, also Körperpflege, Ernährung oder Mobilität.

2. Zusätzlicher mehrfach wöchentlich Bedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung

3. Der wöchentliche Zeitaufwand im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten, davon mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege


Pflegestufe II: Schwerpflegebedürftigkeit (Definition):

1. Mindestens 3 x täglich zu verschiedenen Zeiten ein Hilfebedarf bei der Grundpflege, also Körperpflege, Ernährung oder Mobilität.

2. Zusätzlicher mehrfach wöchentlich Bedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung

3. Der wöchentliche Zeitaufwand beträgt im Tagesdurchschnitt mindestens 180 Minuten, davon mehr als 120 Minuten auf die Grundpflege


Pflegestufe III: Schwerstpflegebedürftigkeit
(Definition):
1. Rund um die Uhr, auch nachts, Hilfebedarf bei der Grundpflege, also Körperpflege, Ernährung oder Mobilität.

2. Zusätzlicher mehrfach wöchentlich Bedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung

3. Wöchentlicher Zeitaufwand im Tagesdurchschnitt mindestens 300 Minuten, davon mehr als 240 Minuten auf die Grundpflege


Pflegestufe III: Schwerstpflegebedürftigkeit mit Härtefall
:
1. Rund um die Uhr, auch nachts, Hilfebedarf bei der Grundpflege, also Körperpflege, Ernährung oder Mobilität.

2. Zusätzlicher mehrfach wöchentlich Bedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung

3. Der wöchentliche Zeitaufwand für die Grundpflege im Tagesdurchschnitt mindestens 360 Minuten, mindestens 3 mal nachts. Soweit die Pflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen erfolgt. , so ist ebenfalls die medizinische Behandlungspflege zu berücksichtigen, die auf Dauer angelegt ist.

4. Alternativ liegt ein Härtefall vor, wenn die Grundpflege auch nachts nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam und zeitgleich erbracht werden kann.

5. Darüber hinaus muss die pflegebedürftige Person ständig auf Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung angewiesen sein.

Pflegesätze Ambulant
Stufe I 450 €
Stufe II 1100 €
Stufe III 1550 €
Härtefall 1918 €
Pflegesätze Stationär
Stufe I 1023 €
Stufe II 1279 €
Stufe III 1550 €
Härtefall 1918 €

Pflegegeld
Stufe I 235 €
Stufe II 440 €
Stufe III 700 €

 

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