Rücktritt vom Vertrag wegen Falschangaben
Wenn der Versicherungsnehmer bei Antragstellung falsche Angaben macht, oder gefahrerhebliche Umstände verschweigt, kann der Versicherer den Rücktritt vom Vertrag fordern. Voraussetzung für den Rücktritt ist aber, dass der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die vorvertragliche Anzeigepflicht verstoßen hat. Kein Rücktrittsgrund besteht, wenn der Versicherte eine einfache Fahrlässigkeit begeht, beispielsweise das Vergessen einer Vorerkrankung.
Der Versicherer kann innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung den Rücktritt erklären. Erlangt der Versicherer von den falschen Angaben Kenntnis im Rahmen einer Leistungsfallprüfung, so hängt die Leistungspflicht davon ab, ob der Leistungsfall im kausalen Zusammenhang mit der betroffenen Vorerkrankung steht. Nur wenn es einen Zusammenhang gibt, kann der Versicherer gegebenenfalls die Leistungen verweigern.
Alternativ zum Rücktritt kann der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer vorsätzliches Handeln und die Absicht, Versicherungsschutz durch Falschangaben zu erlangen, nachweisen kann.
Die Anfechtung eines Vertrages führt dazu, dass der Vertrag von Anfang an nichtig ist. Das bedeutet, dass die Versicherung sämtliche Erstattungen von Heilbehandlungskosten zurückfordern wird. Die zurückgeforderten Beträge erreichen häufig hohe Summen und können für Versicherte finanzielle Schwierigkeiten bedeutet.
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