Der Begriff “Stationär”

Bleibt ein Patient über Nacht in einem Krankenhaus oder in einer Reha- bzw. Pflegeeinrichtung, spricht man von “stationär”.

Mit der Einführung ambulanter Operationen im Krankenhaus hat der Aufenthalt dort jedoch nicht mehr zwingend das Vorliegen einer stationären Behandlung zur Folge, so dass das Kriterium der „Aufnahme“ bzw. der Integration in den Krankenhausbetrieb zur Abgrenzung nicht mehr geeignet war. Daher stellte das BSG seit seiner grundlegenden Entscheidung vom 4. März 2004 maßgeblich auf die geplante Dauer des Aufenthalts im Krankenhaus als entscheidendes Kriterium ab.

Folgende Unterscheidung gibt es beim Begriff “Stationär”:
Vollstationär, wenn sie sich zeitlich über einen Tag und eine Nacht in einem Krankenhaus aufhalten.
Teilstationär, wenn es sich um Behandlungen handelt, die aufgrund eines spezifischen Krankheitsbildes (in der Regel aus den Fachgebieten Psychiatrie, somatischer Erkrankungen und Geriatrie) über einen gewissen Zeitraum hinweg in einzelnen Intervallen
erfolgen. Diese Form der stationären Behandlung erfolgt insbesondere in Tages- und Nacht kliniken: Es wird die medizinisch-organisatorische Infrastruktur eines Krankenhauses benötigt, ohne dass eine ununterbrochene Anwesenheit des Patienten im Krankenhaus notwendig ist.
Als einen Grenzfall zwischen teilstationärer und ambulanter Behandlung stuft das BSG solche Behandlungen ein, die in der Regel nicht täglich, sondern in mehr oder weniger kurzen Intervallen erfolgen, wie z. B. bei Dialysepatienten, die nicht jeden Tag, aber mehrmals die Woche für einige Stunden im Krankenhaus versorgt werden. Während die Praxis diese Fälle regelmäßig als teilstationär ansieht, zählt das BSG diese Form der Behandlung unter Bezugnahme auf den seit 1.1.2004 geltenden § 2 Abs. 2 Satz 3 BPflV (eine modifizierende Entsprechung enthält § 2 Satz 3 KHEntG) zur ambulanten Versorgung.

 

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