Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung
Eine Anzeigepflichtverletzung besteht dann, wenn der Versicherungsnehmer bei Antragsstellung oder Änderung der bestehenden Krankenversicherung, die ihm bekannten Umstände nicht, oder nicht wahrheitsgemäß mitgeteilt hat oder den Versicherer arglistig täuscht. Der Versicherungsnehmer hat die Pflicht, dem Versicherer alle Umstände und Fakten mitzuteilen. Dies geschieht regulär durch eine Gesundheitsprüfung mittels eines schriftlichen Fragenkataloges durch den Versicherer. Diese Fragen sind wahrheitsgemäß zu beantworten. Wird ein Umstand nicht im Fragenkatalog abgefragt, so ist er für den Versicherer nicht relevant. Eine Anzeigepflichtverletzung liegt für diesen Umstand nicht vor.
Bei Anzeigepflichtverletzung kann der Versicherer innerhalb eines Monats vom Vertrag zurücktreten oder anfechten. Bei sogenannter vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung kann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein Rücktritt ausgesprochen werden.
Die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gibt dem Versicherungsunternehmen eine Reihe von Rechten an die Hand. Ist ein Vertragsrücktritt oder eine Kündigung ausgeschlossen, kann das Versicherungsunternehmen unter Umständen eine angemessene Anpassung der Versicherungsprämie vornehmen oder sogar einen Risikoausschluss vereinbaren. Sollte hier die Erhöhung der Prämie 10 Prozent übersteigen oder wird ein Risikoausschluss bekannt gegeben, kann der Versicherungsnehmer auch selbst den Vertrag innerhalb eines Monats fristlos kündigen.
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